#029 Frag den Rehfeldt - Betriebsrentenstärkungsgesetz
Gemäß § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) müssen Sie als Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit Sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Bei bestehenden Entgeltumwandlungen (vor dem 01.01.2019) ist dieser Zuschuss spätestens ab dem 01.01.2022 zu zahlen (§ 26a BetrAVG i.V. mit § 1a Abs. 1a BetrAVG).
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